Artikel 2 — Gasverbrauchseinrichtungen (bis 2018)
Gliederung
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die zweckdienlichen Maßnahmen, damit Geräte nur dann in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie bei vorschriftsmäßiger Verwendung die Sicherheit von Personen, Haustieren und Gütern nicht gefährden.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle Änderungen der auf ihrem Hoheitsgebiet üblichen Gaskategorien und des dazugehörigen Eingangsdrucks, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 90/396/EWG mitgeteilt worden sind, rechtzeitig mit.
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