Artikel 14 — Gasverbrauchseinrichtungen (bis 2018)
Gliederung
KAPITEL 4 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 14
Rückverweise
Die Richtlinie 90/396/EWG, in der Fassung der in Anhang VI Teil A aufgeführten Richtlinien, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang VI Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VII zu lesen.
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