Artikel 11 — Gasverbrauchseinrichtungen (bis 2018)
Gliederung
KAPITEL 3 CE- KENNZEICHNUNG
Artikel 11
Rückverweise
Unbeschadet des Artikels 7
a) ist bei der Feststellung durch einen Mitgliedstaat, dass die CE-Kennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde, der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter verpflichtet, das Produkt wieder in Einklang mit den Bestimmungen für die CE-Kennzeichnung zu bringen und den weiteren Verstoß unter den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen zu verhindern;
b) muss — falls die Nichtübereinstimmung weiterbesteht — der Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um das Inverkehrbringen des betreffenden Produkts einzuschränken oder zu gewährleisten, dass es nach den Verfahren des Artikels 7 vom Markt zurückgezogen wird.
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