Artikel 1 Änderungen der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) — Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
3. Artikel 4 erhält folgende Fassung:
4. Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
5. In Artikel 6 erhalten die Überschrift und Absatz 1 folgende Fassung:
6. Artikel 7 erhält folgende Fassung:
7. In Artikel 8 wird folgender Absatz angefügt:
8. Artikel 9 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
9. Artikel 11 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
10. Die Überschrift des Kapitels III erhält folgende Fassung:
11. Artikel 16 wird gestrichen.
12. Artikel 17 wird wie folgt geändert:
13. Artikel 18 und 19 werden gestrichen.
14. Die Artikel 20 bis 23 erhalten folgende Fassung:
15. Folgender Artikel wird eingefügt:
16. Artikel 25 wird wie folgt geändert:
17. Die Artikel 26 und 27 erhalten folgende Fassung:
18. Folgender Artikel wird eingefügt:
19. Artikel 28 erhält folgende Fassung:
20. Artikel 29 wird wie folgt geändert:
21. Artikel 30 erhält folgende Fassung:
22. Artikel 31 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
23. Artikel 33 wird wie folgt geändert:
24. Artikel 34 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
25. Artikel 35 erhält folgende Fassung:
26. Artikel 36 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
27. Artikel 37 erhält folgende Fassung:
28. Die Anhänge I, II, III werden durch den Text in Anhang I dieser Richtlinie ersetzt und Anhang VI wird durch den Text in Anhang II dieser Richtlinie ersetzt.
29. Anhang VII wird gestrichen.
§ 2 TBO 2022 · TBO 2022 · Bauordnung 2022, Tiroler
§ 2 § 2
…durch die ein Gebäude oder ein Gebäudeteil vor dem 1. Jänner 2030 zu einem Niedrigstenergiegebäude bzw. ab dem 1. Jänner 2030 zu einem Nullemissionsgebäude umgebaut wird. (37) Umfassende Renovierung in mehreren Stufen ist eine umfassende Renovierung, die in einer Höchstzahl von Schritten gemäß einem Renovierungspass durchgeführt wird. (38) Seveso…
§ 21 4a. Abschnitt
…2020 angesucht wurde. Sofern nach dem 31. Dezember 2029 um die Baubewilligung angesucht wird, müssen Gebäude nach Abs. 1 lit. a als Nullemissionsgebäude ausgeführt sein. In der Verordnung nach § 20 Abs. 1 sind die Anforderungen festzulegen, welchen Niedrigstenergiegebäude und Nullemissionsgebäude zu entsprechen haben. (3) Soweit…
§ 2 TEffG · TEffG · Energieeffizienzgesetz, Tiroler
§ 2 § 2
…schlechter ist als das nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2024/1275 gemeldete kostenoptimale Niveau, und bei dem der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen – einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort erzeugt…
§ 7 § 7
…und auf den Internetseiten der Träger öffentlicher Einrichtungen zu veröffentlichen. Im Inventar sind auch jene Gebäude zu führen, die den Standard eines Niedrigstenergiegebäudes oder eines Nullemissionsgebäudes bereits erfüllen.…
Rückverweise