Richtlinie 2009/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG, 78/855/EWG und 82/891/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2005/56/EG hinsichtlich der Berichts- und Dokumentationspflicht bei Verschmelzungen und Spaltungen
Vorwort/Präambel
Die Richtlinie 77/91/EWG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Absatz 1 vierzehnter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
2. In Artikel 10 wird folgender Absatz angefügt:
3. Artikel 27 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Die Richtlinie 78/855/EWG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Absatz 1 vierzehnter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
2. In Artikel 6 werden folgende Absätze angefügt:
3. In Artikel 8 wird folgender Absatz angefügt:
4. Artikel 9 erhält folgende Fassung:
5. Artikel 11 wird wie folgt geändert:
6. Artikel 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
7. Artikel 23 Absatz 4 wird gestrichen.
8. Artikel 24 wird wie folgt geändert:
9. Artikel 25 wird wie folgt geändert:
10. Artikel 27 wird wie folgt geändert:
11. Artikel 28 wird wie folgt geändert:
Die Richtlinie 82/891/EWG wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 4 werden folgende Absätze angefügt:
2. In Artikel 6 wird folgender Absatz angefügt:
3. Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
4. Artikel 8 Absatz 3 wird gestrichen.
5. Artikel 9 wird wie folgt geändert:
6. Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
7. Artikel 20 wird wie folgt geändert:
8. Artikel 22 wird wie folgt geändert:
Die Richtlinie 2005/56/EG wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 6 Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:
2. Artikel 15 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Fünf Jahre nach dem in Artikel 6 Absatz 1 genannten Zeitpunkt überprüft die Kommission die Anwendung der durch die vorliegende Richtlinie geänderten oder hinzugefügten Bestimmungen der Richtlinien 77/91/EWG, 78/855/EWG, 82/891/EWG und 2005/56/EG, insbesondere ihre Auswirkungen auf die Verringerung des Verwaltungsaufwands von Gesellschaften im Lichte der Erfahrungen bei ihrer Anwendung und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der gegebenenfalls Vorschläge für die weitere Änderung dieser Richtlinien enthält.
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis 30. Juni 2011 nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.