Artikel 1 — Binnenwasserstraßen – Schiffe
Diese Richtlinie gilt gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2006/87/EG für folgende Schiffe, die zur Güterbeförderung auf den Binnenwasserstraßen bestimmt sind, mit einer Tragfähigkeit von zwanzig oder mehr Tonnen:
a) Schiffe mit einer Länge (L) von weniger als 20 m oder
b) Schiffe, deren Produkt aus Länge (L), Breite (B) und Tiefgang (T) ein Volumen von weniger als 100 m3 ergibt.
Diese Richtlinie berührt nicht die in der Rheinschiffsuntersuchungsordnung und in dem Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) vorgesehenen Bestimmungen.
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