Binnenwasserstraßen – Schiffe
Vorwort/Präambel
Diese Richtlinie gilt gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2006/87/EG für folgende Schiffe, die zur Güterbeförderung auf den Binnenwasserstraßen bestimmt sind, mit einer Tragfähigkeit von zwanzig oder mehr Tonnen:
a) Schiffe mit einer Länge (L) von weniger als 20 m oder
b) Schiffe, deren Produkt aus Länge (L), Breite (B) und Tiefgang (T) ein Volumen von weniger als 100 m3 ergibt.
Diese Richtlinie berührt nicht die in der Rheinschiffsuntersuchungsordnung und in dem Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) vorgesehenen Bestimmungen.
(1) Die Mitgliedstaaten legen, soweit erforderlich, das Verfahren für die Erteilung von Schiffsattesten fest.
Ein Mitgliedstaat braucht diese Richtlinie jedoch nicht auf Schiffe anzuwenden, die die Binnenwasserstraßen seines Hoheitsgebiets nicht verlassen.
(2) Das Schiffsattest wird von dem Mitgliedstaat erteilt, in dem das Schiff eingetragen ist oder seinen Heimathafen hat, sonst aber von dem Mitgliedstaat, in dem der Schiffseigner seinen Wohnsitz hat. Jeder Mitgliedstaat kann einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, Schiffsatteste für Schiffe zu erteilen, die von seinen eigenen Staatsangehörigen betrieben werden. Die Mitgliedstaaten können ihre Befugnisse auf von ihnen dafür zugelassene Organisationen übertragen.
(3) Die Schiffsatteste werden in einer der Amtssprachen der Organe der Europäischen Union abgefasst, enthalten mindestens die in Anhang I aufgeführten Angaben und verwenden das in Anhang I aufgeführte Nummerierungssystem.
(1) Vorbehaltlich der Absätze 3 bis 6 erkennen die Mitgliedstaaten für Fahrten auf ihren Binnenwasserstraßen die von einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 ausgestellten Schiffsatteste so an, als ob sie das Schiffsattest selbst erteilt hätten.
(2) Absatz 1 gilt nur, wenn der Zeitpunkt der Ausstellung oder der letzten Verlängerung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt und die Gültigkeitsdauer nicht abgelaufen ist.
Das nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung ausgestellte Schiffsattest wird für seine gesamte Gültigkeitsdauer als Nachweis im Sinne der Absätze 3 und 5 zugelassen.
(3) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die technischen Anforderungen erfüllt werden, wie sie in der Rheinschiffsuntersuchungsordnung festgelegt sind. Als Nachweis hierfür können sie das in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannte Schiffsattest verlangen.
(4) Befördern die Schiffe gefährliche Güter im Sinne des ADNR, so können die Mitgliedstaaten verlangen, dass die im ADNR festgelegten Anforderungen erfüllt werden. Als Nachweis hierfür können die Mitgliedstaaten die auf Grund des ADNR ausgestellte Zulassungsurkunde verlangen.
(5) Schiffe, die die in der Rheinschiffsuntersuchungsordnung festgelegten Anforderungen erfüllen, sind zum Verkehr auf allen Binnenwasserstraßen in der Gemeinschaft zugelassen. Der Nachweis für die Erfüllung dieser Anforderungen kann durch das Schiffsattest gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 erbracht werden.
Besondere Bedingungen für die Beförderung gefährlicher Güter gelten auf allen Wasserstraßen in der Gemeinschaft als erfüllt, wenn die Schiffe den Anforderungen des ADNR entsprechen. Der Nachweis hierfür kann durch die Zulassungsurkunde gemäß Absatz 4 erbracht werden.
(6) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass auf den Seeschifffahrtsstraßen zusätzliche Anforderungen erfüllt werden, die den an ihre eigenen Schiffe gestellten Anforderungen gleichwertig sind. Sie teilen der Kommission ihre Seeschifffahrtsstraßen mit; diese erstellt darüber eine Liste anhand der Angaben, die ihr von den Mitgliedstaaten übermittelt werden.
(1) Jeder Mitgliedstaat kann die Gültigkeit eines von ihm ausgestellten Schiffsattestes aussetzen.
(2) Jeder Mitgliedstaat kann einem Schiff, wenn bei einer Kontrolle festgestellt worden ist, dass dieses Schiff sich in einem Zustand befindet, der für die Umgebung eine Gefahr darstellt, die Weiterfahrt so lange untersagen, bis die festgestellten Mängel behoben sind. Dieser Mitgliedstaat kann dies auch tun, wenn das Schiff oder seine Ausrüstung bei einer Kontrolle den Anforderungen nicht entspricht, die im Schiffsattest oder gegebenenfalls in den anderen in Artikel 3 vorgesehenen Urkunden aufgeführt sind.
(3) Ein Mitgliedstaat, der die Fahrt eines Schiffes unterbrochen hat oder sie zu unterbrechen beabsichtigt, sofern die festgestellten Mängel nicht behoben werden, unterrichtet die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Schiffsattest erstellt oder die anderen in Artikel 3 vorgesehenen Urkunden ausgestellt wurden, über die Gründe für diese von ihm getroffene oder beabsichtigte Maßnahme.
(4) Jede Verfügung auf Grund der zur Durchführung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften, durch die die Fahrt eines Schiffes unterbrochen wird, ist genau zu begründen. Sie ist den Beteiligten unter Angabe der in den Mitgliedstaaten nach dem geltenden Recht vorgesehenen Rechtsmittel und der Rechtsmittelfristen zuzustellen.
Die Richtlinie 76/135/EWG, in der Fassung der in Anhang II Teil A aufgeführten Richtlinie, wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht aufgehoben.
Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Die Angaben werden in drei Arten unterteilt:
I.
Kein Zeichen
Angaben stets erforderlich
II.
(x)
Angaben erforderlich, wenn zutreffend
III.
(+)
Angaben nützlich, jedoch fakultativ
1. Name der Behörde oder Organisation, die das Dokument ausstellt
2. a)Bezeichnung des Dokumentsb)(+) Nummer des Dokuments
3. Staat, der das Dokument ausstellt
4. Name und Wohnort des Schiffseigners
5. Name des Schiffes
6. (x) Registerort und -nummer
7. (x) Heimathafen
8. (+) Schiffsart
9. (+) Verwendung
10. Hauptmerkmale:
a) Gesamtlänge in m
b) Gesamtbreite in m
c) Tiefgang bei der tiefsten Einsenkung in m
11. (x) Tragfähigkeit in Tonnen oder Wasserverdrängung in m3 bei der tiefsten Einsenkung
12. (x) Angaben betreffend die Einsenkungsmarken
| Richtlinie 76/135/EWG des Rates | (ABl. L 21 vom 29.1.1976, S. 10). |
| Richtlinie 78/1016/EWG des Rates | (ABl. L 349 vom 13.12.1978, S. 31). |
| Richtlinie | Frist für die Umsetzung |
| 76/135/EWG | 19. Januar 1977 |
| 78/1016/EWG | — |
| Richtlinie 76/135/EWG | Vorliegende Richtlinie |
| Artikel 1 einleitende Worte und Buchstabe a | Artikel 1 Absatz 1 einleitende Worte |
| Artikel 1 Buchstabe b | — |
| — | Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b |
| Artikel 1 letzter Satz | Artikel 1 Absatz 2 |
| Artikel 2 bis 4 | Artikel 2 bis 4 |
| Artikel 5 | — |
| Artikel 6 | — |
| Artikel 7 | — |
| — | Artikel 5 |
| — | Artikel 6 |
| Artikel 8 | Artikel 7 |
| Anhang | Anhang I |
| — | Anhang II |
| — | Anhang III |
14. (x) Gesamte Motorenleistung in PS oder kW
15. Mindestfreibord in cm
16. a)Erklärung: das vorstehend bezeichnete Schiff ist fahrtüchtigb)(x) unter folgenden Bedingungen:c)(x) Angabe der Navigationsbeschränkungen:
17. a)Verfalldatumb)Ausstellungsdatum
18. Siegel und Unterschrift der zugelassenen Behörde oder Organisation, die das Schiffsattest erteilt.