Artikel 12 — Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen
Rückverweise
Wenn es ein Mitgliedstaat für angebracht hält, kann er unbeschadet des Artikels 18 die Anhörung der Öffentlichkeit zu bestimmten Aspekten der vorgeschlagenen Anwendung in geschlossenen Systemen vorschreiben.
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