Artikel 6 Ausnahme vom ausschließlichen öffentlichen Verleihrecht — Verleih- und Vermietrecht sowie bestimmte andere dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte im Bereich des geistigen Eigentums
Gliederung
KAPITEL I VERMIET- UND VERLEIHRECHT
Artikel 6 Ausnahme vom ausschließlichen öffentlichen Verleihrecht
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten können hinsichtlich des öffentlichen Verleihwesens Ausnahmen von dem ausschließlichen Recht nach Artikel 1 vorsehen, sofern zumindest die Urheber eine Vergütung für dieses Verleihen erhalten. Es steht den Mitgliedstaaten frei, diese Vergütung entsprechend ihren kulturpolitischen Zielsetzungen festzusetzen.
(2) Bringen die Mitgliedstaaten das ausschließliche Verleihrecht nach Artikel 1 in Bezug auf Tonträger, Filme und Computerprogramme nicht zur Anwendung, so führen sie eine Vergütung zumindest für die Urheber ein.
(3) Die Mitgliedstaaten können bestimmte Kategorien von Einrichtungen von der Zahlung der Vergütung im Sinne der Absätze 1 und 2 ausnehmen.
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