Verleih- und Vermietrecht sowie bestimmte andere dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte im Bereich des geistigen Eigentums
Vorwort/Präambel
(1) In Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Kapitels sehen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich Artikel 6 das Recht vor, die Vermietung und das Verleihen von Originalen und Vervielfältigungsstücken urheberrechtlich geschützter Werke und anderer in Artikel 3 Absatz 1 bezeichneter Schutzgegenstände zu erlauben oder zu verbieten.
(2) Die in Absatz 1 genannten Rechte werden weder durch die Veräußerung von in Artikel 3 Absatz 1 bezeichneten Originalen und Vervielfältigungsstücken von urheberrechtlich geschützten Werken und anderen Schutzgegenständen noch durch andere darauf bezogene Verbreitungshandlungen erschöpft.
(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
a) „Vermietung“ ist die zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung zu unmittelbarem oder mittelbarem wirtschaftlichen oder kommerziellen Nutzen;
b) „Verleihen“ ist die zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung, die nicht einem unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Nutzen dient und durch der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen vorgenommen wird;
c) „Film“ bezeichnet vertonte oder nicht vertonte Filmwerke, audiovisuelle Werke oder Laufbilder.
(2) Der Hauptregisseur eines Filmwerks oder audiovisuellen Werks gilt als sein Urheber oder als einer seiner Urheber. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass weitere Personen als Miturheber gelten.
(1) Das ausschließliche Recht, die Vermietung und das Verleihen zu erlauben oder zu verbieten, steht folgenden Personen zu:
a) dem Urheber in Bezug auf das Original und auf Vervielfältigungsstücke seines Werkes;
b) dem ausübenden Künstler in Bezug auf Aufzeichnungen seiner Darbietung;
c) dem Tonträgerhersteller in Bezug auf seine Tonträger;
d) dem Hersteller der erstmaligen Aufzeichnung eines Films in Bezug auf das Original und auf Vervielfältigungsstücke seines Films.
(2) Vermiet- und Verleihrechte an Bauwerken und Werken der angewandten Kunst fallen nicht unter diese Richtlinie.
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Rechte können übertragen oder abgetreten werden oder Gegenstand vertraglicher Lizenzen sein.
(4) Schließen ausübende Künstler mit einem Filmproduzenten einen Vertrag als Einzel- oder Tarifvereinbarung über eine Filmproduktion ab, so wird unbeschadet des Absatzes 6 vermutet, dass der unter diesen Vertrag fallende ausübende Künstler, sofern in den Vertragsbestimmungen nichts anderes vorgesehen ist, sein Vermietrecht vorbehaltlich Artikel 5 abgetreten hat.
(5) Die Mitgliedstaaten können eine ähnliche Vermutung wie in Absatz 4 in Bezug auf die Urheber vorsehen.
(6) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Unterzeichnung des zwischen einem ausübenden Künstler und einem Filmproduzenten geschlossenen Vertrages über eine Filmproduktion als eine Ermächtigung zur Vermietung zu betrachten ist, sofern der Vertrag eine angemessene Vergütung im Sinne von Artikel 5 vorsieht. Die Mitgliedstaaten können ferner vorsehen, dass dieser Absatz sinngemäß auch für die Rechte des Kapitels II gilt.
14. Mai 1991
ABl. L 122 vom 17.5.1991, S. 42. Geändert durch die Richtlinie 93/98/EWG (ABl. L 290 vom 24.11.1993, S. 9).
(1) Hat ein Urheber oder ein ausübender Künstler sein Vermietrecht an einem Tonträger oder an dem Original oder einem Vervielfältigungsstück eines Films an einen Tonträgerhersteller oder Filmproduzenten übertragen oder abgetreten, so behält er den Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die Vermietung.
(2) Auf den Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die Vermietung kann der Urheber oder ausübende Künstler nicht verzichten.
(3) Die Wahrnehmung des Anspruchs auf eine angemessene Vergütung kann Verwertungsgesellschaften, die Urheber oder ausübende Künstler vertreten, übertragen werden.
(4) Die Mitgliedstaaten können regeln, ob und in welchem Umfang zur Auflage gemacht werden kann, dass der Anspruch auf eine angemessene Vergütung durch eine Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden muss, und gegenüber wem diese Vergütung gefordert oder eingezogen werden darf.
(1) Die Mitgliedstaaten können hinsichtlich des öffentlichen Verleihwesens Ausnahmen von dem ausschließlichen Recht nach Artikel 1 vorsehen, sofern zumindest die Urheber eine Vergütung für dieses Verleihen erhalten. Es steht den Mitgliedstaaten frei, diese Vergütung entsprechend ihren kulturpolitischen Zielsetzungen festzusetzen.
(2) Bringen die Mitgliedstaaten das ausschließliche Verleihrecht nach Artikel 1 in Bezug auf Tonträger, Filme und Computerprogramme nicht zur Anwendung, so führen sie eine Vergütung zumindest für die Urheber ein.
(3) Die Mitgliedstaaten können bestimmte Kategorien von Einrichtungen von der Zahlung der Vergütung im Sinne der Absätze 1 und 2 ausnehmen.
(1) Die Mitgliedstaaten sehen für ausübende Künstler das ausschließliche Recht vor, die Aufzeichnung ihrer Darbietungen zu erlauben oder zu verbieten.
(2) Die Mitgliedstaaten sehen für Sendeunternehmen das ausschließliche Recht vor, die Aufzeichnung ihrer Sendungen zu erlauben oder zu verbieten, unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtlose oder drahtgebundene, über Kabel oder durch Satelliten vermittelte Sendungen handelt.
(3) Einem weiterverbreitenden Kabelsendeunternehmen, das lediglich Sendungen anderer Sendeunternehmen über Kabel weiterverbreitet, steht das Recht nach Absatz 2 jedoch nicht zu.
(1) Die Mitgliedstaaten sehen für ausübende Künstler das ausschließliche Recht vor, drahtlos übertragene Rundfunksendungen und die öffentliche Wiedergabe ihrer Darbietungen zu erlauben oder zu verbieten, es sei denn, die Darbietung ist selbst bereits eine gesendete Darbietung oder beruht auf einer Aufzeichnung.
(2) Die Mitgliedstaaten sehen ein Recht vor, das bei Nutzung eines zu Handelszwecken veröffentlichten Tonträgers oder eines Vervielfältigungsstücks eines solchen Tonträgers für drahtlos übertragene Rundfunksendungen oder eine öffentliche Wiedergabe die Zahlung einer einzigen angemessenen Vergütung durch den Nutzer und die Aufteilung dieser Vergütung auf die ausübenden Künstler und die Tonträgerhersteller gewährleistet. Besteht zwischen den ausübenden Künstlern und den Tonträgerherstellern kein diesbezügliches Einvernehmen, so können die Bedingungen, nach denen die Vergütung unter ihnen aufzuteilen ist, von den Mitgliedstaaten festgelegt werden.
(3) Die Mitgliedstaaten sehen für Sendeunternehmen das ausschließliche Recht vor, die drahtlose Weitersendung ihrer Sendungen sowie die öffentliche Wiedergabe ihrer Sendungen, wenn die betreffende Wiedergabe an Orten stattfindet, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.
(1) Die Mitgliedstaaten sehen das ausschließliche Recht, die in den Buchstaben a bis d genannten Schutzgegenstände sowie Kopien davon der Öffentlichkeit im Wege der Veräußerung oder auf sonstige Weise zur Verfügung zu stellen (nachstehend „Verbreitungsrecht“ genannt), wie folgt vor:
a) für ausübende Künstler in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Darbietungen;
b) für Tonträgerhersteller in Bezug auf ihre Tonträger;
c) für Hersteller der erstmaligen Aufzeichnung von Filmen in Bezug auf das Original und auf Vervielfältigungsstücke ihrer Filme;
d) für Sendeunternehmen in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Sendungen nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 2.
(2) Das Verbreitungsrecht in der Gemeinschaft hinsichtlich eines der in Absatz 1 genannten Gegenstände erschöpft sich nur mit dem Erstverkauf des Gegenstands in der Gemeinschaft durch den Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung.
(3) Die besonderen Bestimmungen des Kapitels I, insbesondere die des Artikels 1 Absatz 2, werden durch das Verbreitungsrecht nicht berührt.
(4) Das Verbreitungsrecht kann übertragen oder abgetreten werden oder Gegenstand vertraglicher Lizenzen sein.
(1) Die Mitgliedstaaten können Beschränkungen der in diesem Kapitel genannten Rechte in folgenden Fällen vorsehen:
a) für eine private Benutzung;
b) für eine Benutzung kurzer Bruchstücke anlässlich der Berichterstattung über Tagesereignisse;
c) für eine ephemere Aufzeichnung, die von einem Sendeunternehmen mit seinen eigenen Mitteln und für seine eigenen Sendungen vorgenommen wird;
d) für eine Benutzung, die ausschließlich Zwecken des Unterrichts oder der wissenschaftlichen Forschung dient.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 kann jeder Mitgliedstaat für den Schutz der ausübenden Künstler, Tonträgerhersteller, Sendeunternehmen und Hersteller der erstmaligen Aufzeichnungen von Filmen Beschränkungen der gleichen Art vorsehen, wie sie für den Schutz des Urheberrechts an Werken der Literatur und der Kunst vorgesehen sind.
Zwangslizenzen können jedoch nur insoweit vorgesehen werden, als sie mit den Bestimmungen des Rom-Abkommens vereinbar sind.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beschränkungen dürfen nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.
(1) Diese Richtlinie findet auf alle von dieser Richtlinie erfassten urheberrechtlich geschützten Werke, Darbietungen, Tonträger, Sendungen und erstmaligen Aufzeichnungen von Filmen Anwendung, deren Schutz durch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte am 1. Juli 1994 noch bestand oder die zu diesem Zeitpunkt die Schutzkriterien im Sinne dieser Richtlinie erfüllten.
(2) Diese Richtlinie findet unbeschadet etwaiger vor dem 1. Juli 1994 erfolgter Nutzungshandlungen Anwendung.
(3) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass davon auszugehen ist, dass die Rechtsinhaber die Vermietung oder das Verleihen eines in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis d bezeichneten Gegenstands gestattet haben, wenn dieser nachweislich vor dem 1. Juli 1994 Dritten zu den genannten Zwecken überlassen oder erworben worden ist.
Die Mitgliedstaaten können insbesondere im Falle von Digitalaufnahmen jedoch vorsehen, dass die Rechtsinhaber einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die Vermietung oder das Verleihen des betreffenden Gegenstands haben.
(4) Die Mitgliedstaaten brauchen Artikel 2 Absatz 2 auf vor dem 1. Juli 1994 geschaffene Filmwerke und audiovisuelle Werke nicht anzuwenden.
(5) Unbeschadet des Absatzes 3 und vorbehaltlich des Absatzes 7 werden Verträge, die vor dem 19. November 1992 geschlossen worden sind, von dieser Richtlinie nicht berührt.
(6) Vorbehaltlich des Absatzes 7 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass bei Rechtsinhabern, die gemäß den zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften neue Rechte erwerben und vor dem 1. Juli 1994 einer Nutzung zugestimmt haben, davon ausgegangen wird, dass sie die neuen ausschließlichen Rechte abgetreten haben.
(7) Bei vor dem 1. Juli 1994 geschlossenen Verträgen kommt das unverzichtbare Recht auf eine angemessene Vergütung gemäß Artikel 5 nur zur Anwendung, wenn die Urheber oder die ausübenden Künstler oder deren Vertreter vor dem 1. Januar 1997 einen entsprechenden Antrag gestellt haben. Können sich die Rechtsinhaber nicht über die Höhe der Vergütung einigen, so können die Mitgliedstaaten die Höhe der angemessenen Vergütung festsetzen.
Der Schutz von dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten gemäß dieser Richtlinie lässt den Schutz der Urheberrechte unberührt und beeinträchtigt ihn in keiner Weise.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Die Richtlinie 92/100/EWG wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht aufgehoben.
Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
| Richtlinie 92/100/EWG des Rates(ABl. L 346 vom 27.11.1992, S. 61) | |
| Richtlinie 93/98/EWG des Rates(ABl. L 290 vom 24.11.1993, S. 9) | nur Artikel 11 Absatz 2 |
| Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10) | nur Artikel 11 Absatz 1 |
| Richtlinie | Umsetzungsfrist |
| 92/100/EWG | 1. Juli 1994 |
| 93/98/EWG | 30. Juni 1995 |
| 2001/29/EG | 21. Dezember 2002 |
| Richtlinie 92/100/EWG | Vorliegende Richtlinie |
| Artikel 1 Absatz 1 | Artikel 1 Absatz 1 |
| Artikel 1 Absatz 2 | Artikel 2 Absatz 1 einleitende Worte und Buchstabe a |
| Artikel 1 Absatz 3 | Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b |
| Artikel 1 Absatz 4 | Artikel 1 Absatz 2 |
| Artikel 2 Absatz 1 einleitende Worte | Artikel 3 Absatz 1 einleitende Worte |
| Artikel 2 Absatz 1 erster Gedankenstrich | Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a |
| Artikel 2 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich | Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b |
| Artikel 2 Absatz 1 dritter Gedankenstrich | Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c |
| Artikel 2 Absatz 1 vierter Gedankenstrich Satz 1 | Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d |
| Artikel 2 Absatz 1 vierter Gedankenstrich Satz 2 | Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c |
| Artikel 2 Absatz 2 | Artikel 2 Absatz 2 |
| Artikel 2 Absatz 3 | Artikel 3 Absatz 2 |
| Artikel 2 Absatz 4 | Artikel 3 Absatz 3 |
| Artikel 2 Absatz 5 | Artikel 3 Absatz 4 |
| Artikel 2 Absatz 6 | Artikel 3 Absatz 5 |
| Artikel 2 Absatz 7 | Artikel 3 Absatz 6 |
| Artikel 3 | Artikel 4 |
| Artikel 4 | Artikel 5 |
| Artikel 5 Absätze 1 bis 3 | Artikel 6 Absätze 1 bis 3 |
| Artikel 5 Absatz 4 | — |
| Artikel 6 | Artikel 7 |
| Artikel 8 | Artikel 8 |
| Artikel 9 Absatz 1 einleitende und abschließende Worte | Artikel 9 Absatz 1 einleitende Worte |
| Artikel 9 Absatz 1 erster Gedankenstrich | Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a |
| Artikel 9 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich | Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b |
| Artikel 9 Absatz 1 dritter Gedankenstrich | Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c |
| Artikel 9 Absatz 1 vierter Gedankenstrich | Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d |
| Artikel 9 Absätze 2, 3 und 4 | Artikel 9 Absätze 2, 3 und 4 |
| Artikel 10 Absatz 1 | Artikel 10 Absatz 1 |
| Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 | Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
| Artikel 10 Absatz 2 Satz 2 | Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
| Artikel 10 Absatz 3 | Artikel 10 Absatz 3 |
| Artikel 13 Absätze 1 und 2 | Artikel 11 Absätze 1 und 2 |
| Artikel 13 Absatz 3 Satz 1 | Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1 |
| Artikel 13 Absatz 3 Satz 2 | Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2 |
| Artikel 13 Absatz 4 | Artikel 11 Absatz 4 |
| Artikel 13 Absatz 5 | — |
| Artikel 13 Absatz 6 | Artikel 11 Absatz 5 |
| Artikel 13 Absatz 7 | Artikel 11 Absatz 6 |
| Artikel 13 Absatz 8 | — |
| Artikel 13 Absatz 9 | Artikel 11 Absatz 7 |
| Artikel 14 | Artikel 12 |
| Artikel 15 Absatz 1 | — |
| Artikel 15 Absatz 2 | Artikel 13 |
| — | Artikel 14 |
| — | Artikel 15 |
| Artikel 16 | Artikel 16 |
| — | Anhang I |
| — | Anhang II |