Richtlinie 2005/81/EG der Kommission vom 28. November 2005 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 80/723/EWG erhält folgende Fassung:
„d) Unternehmen, die verpflichtet sind, getrennte Bücher zu führen: Inhaber besonderer oder ausschließlicher von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 86 Absatz 1 EG-Vertrag verliehener Rechte, die mit der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag betraut sind, eine Vergütung in unterschiedlicher Form in Bezug auf diese Dienstleistung erhalten und die andere Tätigkeiten ausüben.“
Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens vom 19. Dezember 2006 an nachzukommen. Sie legen der Kommission umgehend den Text dieser Vorschriften und eine Tabelle vor, die eine Korrelation zwischen diesen Vorschriften und der Richtlinie herstellt.
Die zu erlassenden Vorschriften enthalten eine Bezugnahme auf diese Richtlinie bzw. werden bei ihrer amtlichen Veröffentlichung mit dieser Bezugnahme versehen. Die Mitgliedstaaten legen fest, wie die Bezugnahme zu erfolgen hat.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.