Artikel 2 Anwendungsbereich — System zur Anerkennung von Berufsqualifikationen
Gliederung
TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 2 Anwendungsbereich
Rückverweise
(1) Diese Richtlinie gilt für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die als Selbstständige oder abhängig Beschäftigte, einschließlich der Angehörigen der freien Berufe, einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ihre Berufsqualifikationen erworben haben, ausüben wollen.
(2) Jeder Mitgliedstaat kann in seinem Hoheitsgebiet nach Maßgabe seiner Vorschriften den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die eine Berufsqualifikation gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a vorweisen können, die nicht in einem Mitgliedstaat erworben wurde, die Ausübung eines reglementierten Berufs gestatten. Für die Berufe in Titel III Kapitel III erfolgt diese erste Anerkennung unter Beachtung der dort genannten Mindestanforderungen an die Ausbildung.
(3) Wurden für einen bestimmten reglementierten Beruf in einem gesonderten gemeinschaftlichen Rechtsakt andere spezielle Regelungen unmittelbar für die Anerkennung von Berufsqualifikationen festgelegt, so finden die entsprechenden Bestimmungen dieser Richtlinie keine Anwendung.
Art. 4 KSchG · KSchG · Konsumentenschutzgesetz
Art. 4 Artikel 4
…I Nr. 175/2021 , zu den §§ 7c, 7d, 8, 9, 9a, 13a, 28a und 41a , BGBl. Nr. 140/1979 ) Mit Artikel 2 und 3 dieses Bundesgesetzes werden die Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen, ABl. Nr. L…
§ 1 VBKG · VBKG · Verbraucherbehördenkooperationsgesetz
§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung
…1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/771 , ABl. Nr. L 136 vom 20.05.2019 S. 28 (im Folgenden: Verbraucherbehördenkooperationsverordnung bzw. VBKVO). (2) In diesem Bundesgesetz bezeichnet der Ausdruck „Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung“ die in Art. 3 Nummer 5 VBKVO definierten Verstöße.…