Artikel 9 Besondere Bedingungen für Schüler — Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums, einer Ausbildung oder eines Freiwilligendienstes
Gliederung
KAPITEL II ZULASSUNGSBEDINGUNGEN
Artikel 9 Besondere Bedingungen für Schüler
(1) Vorbehaltlich des Artikels 3 muss ein Drittstaatsangehöriger, der die Zulassung zu einem Schüleraustauschprogramm beantragt, zusätzlich zu den allgemeinen Bedingungen des Artikels 6 folgende Bedingungen erfüllen:
a) Er darf das von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegte Mindestalter nicht unter- und das Höchstalter nicht überschreiten.
b) Er muss nachweisen, dass er von einer Bildungseinrichtung des Sekundarbereichs angenommen worden ist.
c) Er muss einen Nachweis über die Teilnahme an einem anerkannten Schüleraustauschprogramm erbringen, das von einer nach den Rechtsvorschriften oder der Verwaltungspraxis des betreffenden Mitgliedstaats zu diesem Zweck anerkannten Organisation durchgeführt wird.
d) Er muss den Nachweis erbringen, dass die Schüleraustauschorganisation die Verantwortung für ihn während seines gesamten Aufenthalts auf dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats, insbesondere für die Aufenthalts-, Unterrichts-, Gesundheits- und Rückreisekosten übernimmt.
e) Er muss während des gesamten Aufenthalts bei einer Familie untergebracht sein, die die von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen erfüllt und entsprechend den Vorschriften des Schüleraustauschprogramms, an dem er teilnimmt, ausgewählt wurde.
(2) Die Mitgliedstaaten können die Zulassung von Schülern, die an einem Austauschprogramm teilnehmen, auf Staatsangehörige von Drittstaaten beschränken, die ihren eigenen Staatsangehörigen ebenfalls eine solche Möglichkeit einräumen.
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