Artikel 5 Grundsatz — Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums, einer Ausbildung oder eines Freiwilligendienstes
Gliederung
KAPITEL II ZULASSUNGSBEDINGUNGEN
Artikel 5 Grundsatz
Ein Drittstaatsangehöriger wird nach dieser Richtlinie nur dann zugelassen, wenn sich nach Prüfung der Unterlagen zeigt, dass er die Bedingungen der Artikel 6 und — je nach Kategorie — der Artikel 7, 8, 9, 10 oder 11 erfüllt.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden