Artikel 4 Günstigere Bestimmungen — Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums, einer Ausbildung oder eines Freiwilligendienstes
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 4 Günstigere Bestimmungen
(1) Diese Richtlinie lässt günstigere Bestimmungen in
a) bi- oder multilateralen Übereinkünften zwischen der Gemeinschaft oder der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat oder mehreren Drittstaaten andererseits; oder
b) bi- oder multilateralen Übereinkünften zwischen einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten und einem Drittstaat oder mehreren Drittstaaten
unberührt.
(2) Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, günstigere innerstaatliche Bestimmungen für die Personen, auf die sie Anwendung findet, beizubehalten oder einzuführen.
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