EU-RechtRichtlinienZulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums, einer Ausbildung oder eines FreiwilligendienstesKAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGENArtikel 3

Artikel 3 Anwendungsbereich

In Kraft seit 12. Januar 2005
Up-to-date