EU-RechtRichtlinienZulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums, einer Ausbildung oder eines FreiwilligendienstesKAPITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGENArtikel 25

Artikel 25 Inkrafttreten

In Kraft seit 12. Januar 2005
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Artikel 25 Inkrafttreten — Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums, einer Ausbildung oder eines Freiwilligendienstes | GesetzeFinden.at