Artikel 24 Fristen — Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums, einer Ausbildung oder eines Freiwilligendienstes
Gliederung
KAPITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 24 Fristen
Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2003/109/EG sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, die Zeit, in der sich der Student, Austauschschüler, unbezahlte Auszubildende oder Freiwillige in dieser Eigenschaft in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten hat, bei der Gewährung weiterer Rechte nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften an die betroffenen Drittstaatsangehörigen anzurechnen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden