EU-RechtRichtlinienZulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums, einer Ausbildung oder eines FreiwilligendienstesKAPITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGENArtikel 23

Artikel 23 Übergangsbestimmung

In Kraft seit 12. Januar 2005
Up-to-date