Artikel 21 Berichterstattung — Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums, einer Ausbildung oder eines Freiwilligendienstes
Gliederung
KAPITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 21 Berichterstattung
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig und zum ersten Mal bis zum 12. Januar 2010 Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor.
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