Artikel 20 Gebühren — Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums, einer Ausbildung oder eines Freiwilligendienstes
Gliederung
KAPITEL V VERFAHREN UND TRANSPARENZ
Artikel 20 Gebühren
Die Mitgliedstaaten können von den Antragstellern verlangen, dass sie für die Bearbeitung der Anträge gemäß dieser Richtlinie Gebühren entrichten.
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