Artikel 19 Beschleunigtes Verfahren zur Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa für Studenten und Schüler — Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums, einer Ausbildung oder eines Freiwilligendienstes
Gliederung
KAPITEL V VERFAHREN UND TRANSPARENZ
Artikel 19 Beschleunigtes Verfahren zur Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa für Studenten und Schüler
Zwischen der Behörde eines Mitgliedstaats, die für die Einreise und den Aufenthalt von Studenten oder Schülern mit Drittstaatsangehörigkeit verantwortlich ist, und einer höheren Bildungseinrichtung oder einer Organisation, die Schüleraustauschprogramme durchführt und nach den Rechtsvorschriften oder der Verwaltungspraxis des betreffenden Mitgliedstaats zu diesem Zweck anerkannt ist, kann eine Vereinbarung über ein beschleunigtes Zulassungsverfahren geschlossen werden, in dessen Rahmen Aufenthaltstitel oder Visa für den betreffenden Drittstaatsangehörigen ausgestellt werden.
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