EU-RechtRichtlinienZulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums, einer Ausbildung oder eines FreiwilligendienstesKAPITEL V VERFAHREN UND TRANSPARENZArtikel 19

Artikel 19 Beschleunigtes Verfahren zur Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa für Studenten und Schüler

In Kraft seit 12. Januar 2005
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Artikel 19 Beschleunigtes Verfahren zur Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa für Studenten und Schüler — Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums, einer Ausbildung oder eines Freiwilligendienstes | GesetzeFinden.at