Artikel 18 Verfahrensgarantien und Transparenz — Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums, einer Ausbildung oder eines Freiwilligendienstes
Gliederung
KAPITEL V VERFAHREN UND TRANSPARENZ
Artikel 18 Verfahrensgarantien und Transparenz
(1) Entscheidungen über Anträge auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels werden innerhalb eines solchen Zeitraums getroffen und dem Antragsteller mitgeteilt, der diesen nicht daran hindert, die entsprechenden Studien zu absolvieren und gleichzeitig den zuständigen Behörden ausreichend Zeit zur Bearbeitung des Antrags lässt.
(2) Sind die Unterlagen zur Begründung des Antrags unzureichend, so kann die Prüfung des Antrags ausgesetzt werden, und die zuständigen Behörden teilen dem Antragsteller mit, welche zusätzlichen Informationen sie benötigen.
(3) Jede Entscheidung, mit der ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgelehnt wird, wird dem betroffenen Drittstaatsangehörigen nach den Zustellungsverfahren gemäß dem einschlägigen einzelstaatlichen Recht bekannt gegeben. Hierbei ist anzugeben, welche Rechtsbehelfe gegeben sind und innerhalb welcher Frist ein Rechtsbehelf einzulegen ist.
(4) Wird ein Antrag abgelehnt oder ein gemäß dieser Richtlinie erteilter Aufenthaltstitel entzogen, so ist der betroffenen Person das Recht einzuräumen, vor den öffentlichen Stellen des betreffenden Mitgliedstaats einen Rechtsbehelf einzulegen.
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