EU-RechtRichtlinienZulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums, einer Ausbildung oder eines FreiwilligendienstesKAPITEL IV BEHANDLUNG DER BETREFFENDEN DRITTSTAATSANGEHÖRIGENArtikel 17

Artikel 17 Erwerbstätigkeit von Studenten

In Kraft seit 12. Januar 2005
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Artikel 17 Erwerbstätigkeit von Studenten — Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums, einer Ausbildung oder eines Freiwilligendienstes | GesetzeFinden.at