Artikel 15 Aufenthaltstitel für Freiwillige — Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums, einer Ausbildung oder eines Freiwilligendienstes
Gliederung
KAPITEL III AUFENTHALTSTITEL
Artikel 15 Aufenthaltstitel für Freiwillige
Ein Aufenthaltstitel für Freiwillige wird nur für die Dauer von höchstens einem Jahr ausgestellt. In Ausnahmefällen, wenn das entsprechende Programm länger als ein Jahr dauert, kann der Aufenthaltstitel für die Dauer des Programms erteilt werden.
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