Artikel 14 Aufenthaltstitel für unbezahlte Auszubildende — Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums, einer Ausbildung oder eines Freiwilligendienstes
Gliederung
KAPITEL III AUFENTHALTSTITEL
Artikel 14 Aufenthaltstitel für unbezahlte Auszubildende
Der Aufenthaltstitel für unbezahlte Auszubildende wird für die Dauer der unbezahlten Ausbildung oder höchstens für ein Jahr ausgestellt. In Ausnahmefällen kann die Gültigkeitsdauer ein Mal für ausschließlich den Zeitraum verlängert werden, der zum Erwerb eines nach den Rechtsvorschriften oder der Verwaltungspraxis des betreffenden Mitgliedstaats anerkannten beruflichen Abschlusses erforderlich ist, sofern der Inhaber des Aufenthaltstitels die Bedingungen nach den Artikeln 6 und 11 weiterhin erfüllt.
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