Artikel 13 Aufenthaltstitel für Schüler — Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums, einer Ausbildung oder eines Freiwilligendienstes
Gliederung
KAPITEL III AUFENTHALTSTITEL
Artikel 13 Aufenthaltstitel für Schüler
Ein Aufenthaltstitel für Schüler wird für die Dauer von höchstens einem Jahr ausgestellt.
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