EU-RechtRichtlinienZulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums, einer Ausbildung oder eines FreiwilligendienstesKAPITEL III AUFENTHALTSTITELArtikel 12

Artikel 12 Aufenthaltstitel für Studenten

In Kraft seit 12. Januar 2005
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Artikel 12 Aufenthaltstitel für Studenten — Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums, einer Ausbildung oder eines Freiwilligendienstes | GesetzeFinden.at