Artikel 11 Besondere Bedingungen für Freiwillige — Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums, einer Ausbildung oder eines Freiwilligendienstes
Gliederung
KAPITEL II ZULASSUNGSBEDINGUNGEN
Artikel 11 Besondere Bedingungen für Freiwillige
Vorbehaltlich des Artikels 3 muss ein Drittstaatsangehöriger, der die Zulassung zu einem Freiwilligenprogramm beantragt, zusätzlich zu den allgemeinen Bedingungen des Artikels 6 folgende Bedingungen erfüllen:
a) Er darf das von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegte Mindestalter nicht unter- und das Höchstalter nicht überschreiten.
b) Er muss eine Vereinbarung mit der Organisation vorlegen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat für das Freiwilligenprogramm zuständig ist, an dem er teilnimmt; die Vereinbarung muss Folgendes enthalten: eine Aufgabenbeschreibung, Angaben darüber, wie der Freiwillige bei der Erfüllung dieser Aufgaben beaufsichtigt wird, Angaben über seine Arbeitszeit und die ihm während seines gesamten Aufenthalts zur Verfügung stehenden Mittel für Reise, Verpflegung, Unterkunft und Taschengeld sowie gegebenenfalls eine Beschreibung der Ausbildung, die er erhält, damit er seine Aufgaben ordnungsgemäß durchführen kann.
c) Er muss nachweisen, dass die Organisation, die für das Freiwilligenprogramm, an dem er teilnimmt, zuständig ist, eine Haftpflichtversicherung für seine Tätigkeiten abgeschlossen hat und die vollständige Verantwortung für ihn während seines gesamten Aufenthalts insbesondere für die Aufenthalts-, Gesundheits- und Rückreisekosten übernimmt und
d) falls der Aufnahmemitgliedstaat dies ausdrücklich verlangt, muss er an einer Einführung in Sprache und Geschichte sowie in die politischen und sozialen Strukturen dieses Mitgliedstaats teilnehmen.
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