Artikel 10 Besondere Bedingungen für unbezahlte Auszubildende — Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums, einer Ausbildung oder eines Freiwilligendienstes
Gliederung
KAPITEL II ZULASSUNGSBEDINGUNGEN
Artikel 10 Besondere Bedingungen für unbezahlte Auszubildende
Vorbehaltlich des Artikels 3 muss ein Drittstaatsangehöriger, der die Zulassung als unbezahlter Auszubildender beantragt, zusätzlich zu den allgemeinen Bedingungen des Artikel 6 folgende Bedingungen erfüllen:
a) Er muss eine gegebenenfalls von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats nach dessen Rechtsvorschriften oder dessen Verwaltungspraxis genehmigte Ausbildungsvereinbarung über die Teilnahme an einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme in einem privaten oder öffentlichen Unternehmen oder einer öffentlichen oder privaten Berufsbildungseinrichtung, die von dem betreffenden Mitgliedstaat nach seinen Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt ist, unterzeichnet haben.
b) Er muss den von einem Mitgliedstaat verlangten Nachweis erbringen, dass er während seines Aufenthalts über die nötigen Mittel verfügt, um die Kosten für seinen Unterhalt, die Ausbildungsmaßnahme und die Rückreise zu tragen. Die Mitgliedstaaten geben bekannt, welchen Mindestbetrag sie als monatlich erforderliche Mittel im Sinne dieser Bestimmung unbeschadet einer Prüfung im Einzelfall vorschreiben.
c) Er muss auf Verlangen des Mitgliedstaats an einer Sprachgrundausbildung teilnehmen, um die erforderlichen Kenntnisse für die Absolvierung der Ausbildungsmaßnahme zu erwerben.
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