EU-RechtRichtlinienDie Vorschriften für die Vergabe von öffentlichen Bauaufträgen, öffentlichen Lieferaufträgen und öffentlichen DienstleistungsaufträgenANHANG V

ANHANG VVERZEICHNIS DER IN ARTIKEL 7 GENANNTEN WAREN BETREFFEND AUFTRÄGE VON ÖFFENTLICHEN AUFTRAGGEBERN, DIE IM BEREICH DER VERTEIDIGUNG VERGEBEN WERDENDie einzige für die Zwecke dieser Richtlinie verbindliche Fassung findet sich in Anhang I, Nummer 3 des Übereinkommens.

In Kraft seit 30. April 2004
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