EU-RechtRichtlinienDie Vorschriften für die Vergabe von öffentlichen Bauaufträgen, öffentlichen Lieferaufträgen und öffentlichen DienstleistungsaufträgenANHANG IX

ANHANG IXREGISTERFür die Zwecke des Artikels 46 gelten als Register die in diesem Anhang aufgeführten Register sowie für den Fall, dass auf innerstaatlicher Ebene Änderungen vorgenommen werden, die an ihre Stelle tretenden Register.

In Kraft seit 30. April 2004
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