EU-RechtRichtlinienDie Vorschriften für die Vergabe von öffentlichen Bauaufträgen, öffentlichen Lieferaufträgen und öffentlichen DienstleistungsaufträgenANHANG I

ANHANG IVERZEICHNIS DER TÄTIGKEITEN NACH ARTIKEL 1 ABSATZ 2 BUCHSTABE bBei unterschiedlichen Auslegungen zwischen CPV und NACE gilt die NACE-Nomenklatur.

In Kraft seit 30. April 2004
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