Vorwort/Präambel
Die Richtlinie 2004/109/EG wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
3. Artikel 23 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
4. Folgender Artikel wird eingefügt:
Die Richtlinie 2006/43/EG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
3. Artikel 6 erhält folgende Fassung:
4. Artikel 7 erhält folgende Fassung:
5. In Artikel 8 wird folgender Absatz angefügt:
6. In Artikel 10 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
7. Artikel 12 erhält folgende Fassung:
8. In Artikel 14 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
9. Folgender Artikel wird eingefügt:
10. Artikel 16 wird wie folgt geändert:
11. Artikel 17 wird wie folgt geändert:
12. Artikel 24b wird wie folgt geändert:
13. Artikel 25 erhält folgende Fassung:
Die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um den Artikeln 1 bis 3 dieser Richtlinie spätestens bis zum 6. Juli 2024 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
(2) Die Mitgliedstaaten wenden die erforderlichen Vorschriften an, um Artikel 1, mit Ausnahme von Nummer 14, nachzukommen:
a) auf am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnende Geschäftsjahre
b) auf am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnende Geschäftsjahre
c) auf am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnende Geschäftsjahre
Auf am oder nach dem 1. Januar 2028 beginnende Geschäftsjahre wenden die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorschriften an, um Artikel 1 Absatz 14 nachzukommen.
Die Mitgliedstaaten wenden die erforderlichen Vorschriften an, um Artikel 2 nachzukommen:
a) auf am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnende Geschäftsjahre
b) auf am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnende Geschäftsjahre
c) auf am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnende Geschäftsjahre
Auf am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnende Geschäftsjahre wenden die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorschriften an, um Artikel 3 nachzukommen.
(3) Bei Erlass dieser in Absatz 1 genannten Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(4)
(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Umsetzung dieser Änderungsrichtlinie vor, der unter anderem Folgendes umfasst:
a) eine Bewertung der Erreichung der Ziele dieser Änderungsrichtlinie, einschließlich der Konvergenz der Berichterstattungsverfahren zwischen Mitgliedstaaten;
b) eine Bewertung der Zahl der kleinen und mittleren Unternehmen, die freiwillig die in Artikel 29c der Richtlinie 2013/34/EU genannten Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung anwenden;
c) eine Bewertung, ob und wie der Anwendungsbereich der durch diese Änderungsrichtlinie geänderten Vorschriften weiter ausgedehnt werden sollte, insbesondere in Bezug auf kleine und mittlere Unternehmen und Drittlandsunternehmen, die ohne ein Tochterunternehmen oder eine Zweigniederlassung im Gebiet der Union unmittelbar im Binnenmarkt der Union tätig sind;
d) eine Bewertung der Anwendung der durch diese Änderungsrichtlinie eingeführten Berichterstattungsanforderungen auf Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen von Drittlandsunternehmen, einschließlich einer Bewertung der Zahl der Drittlandsunternehmen, die ein Tochterunternehmen oder eine Zweigniederlassung besitzen, die gemäß Artikel 40a der Richtlinie 2013/34/EU Bericht erstattet; eine Bewertung des Durchsetzungsmechanismus und der in dem genannten Artikel festgelegten Schwellenwerte;
e) eine Bewertung, ob und wie die Barrierefreiheit der Nachhaltigkeitsberichte, die von in den Anwendungsbereich dieser Änderungsrichtlinie fallenden Unternehmen veröffentlicht werden, für Menschen mit Behinderungen sichergestellt werden kann.
Der Bericht wird bis zum 30. April 2029 und danach alle drei Jahre veröffentlicht und gegebenenfalls durch Legislativvorschläge ergänzt.
(2) Bis zum 31. Dezember 2028 überprüft die Kommission den Konzentrationsgrad des Marktes für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsprüfung und erstattet darüber Bericht. Bei der Überprüfung werden die für unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen geltenden nationalen Regelungen berücksichtigt, und es wird bewertet, ob und inwieweit die genannten nationalen Regelungen zur Öffnung des Marktes für Bestätigungsleistungen beitragen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Artikel 4 dieser Richtlinie wird ab dem 1. Januar 2024 auf am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnende Geschäftsjahre angewandt.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Die Richtlinie 2013/34/EU wird wie folgt geändert:
1. Dem Artikel 1 werden die folgenden Absätze angefügt:
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
3. In Artikel 19 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
4. Artikel 19a erhält folgende Fassung:
(5) Artikel 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(6) Artikel 23 wird wie folgt geändert:
7. Artikel 29a erhält folgende Fassung:
8. Folgendes Kapitel wird eingefügt:
9. Folgendes Kapitel wird eingefügt:
10. Artikel 30 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
11. Artikel 33 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
12. Die Überschrift von Kapitel 8 erhält folgende Fassung:
13. Artikel 34 wird wie folgt geändert:
14. Folgendes Kapitel wird eingefügt:
15. Die Überschrift von Kapitel 11 erhält folgende Fassung:
16. Folgender Artikel wird eingefügt:
17. Artikel 49 wird wie folgt geändert:
15. Folgender Artikel wird eingefügt:
16. Folgender Artikel wird eingefügt:
17. Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
18. Folgender Artikel wird eingefügt:
19. Artikel 29 wird wie folgt geändert:
20. Artikel 30 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
21. In Artikel 30a Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:
22. In Artikel 30a Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:
23. Artikel 32 wird wie folgt geändert:
24. Folgender Artikel wird eingefügt:
25. Artikel 37 wird wie folgt geändert:
26. Artikel 38 wird wie folgt geändert:
27. Artikel 39 wird wie folgt geändert:
28. Artikel 45 wird wie folgt geändert:
29. Artikel 48a wird wie folgt geändert:
Bis zum 31. Dezember 2028 prüft die Kommission mögliche rechtliche Maßnahmen, um eine ausreichende Diversifizierung des Marktes für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsprüfung und eine angemessene Qualität der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu gewährleisten. Die Kommission überprüft die in Artikel 34 der Richtlinie 2013/34/EU genannten Maßnahmen und bewertet, ob sie auf weitere große Unternehmen ausgeweitet werden müssen.
Der Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2028 übermittelt und gegebenenfalls durch Legislativvorschläge ergänzt.