2014/91/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 14. Februar 2014 zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 93/52/EWG hinsichtlich der Anerkennung bestimmter Gebiete Italiens und Spaniens als amtlich frei von Brucellose ( B. melitensis ) sowie zur Änderung der Anhänge I, II und III der Entscheidung 2003/467/EG hinsichtlich der Anerkennung Ungarns als amtlich frei von Tuberkulose, Rumäniens und bestimmter Gebiete Italiens als amtlich frei von Brucellose sowie bestimmter Gebiete Italiens als amtlich frei von enzootischer Rinderleukose (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 741) Text von Bedeutung für den EWR
Vorwort/Präambel
Die Anhänge I, II und III der Entscheidung 2003/467/EG werden gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses geändert.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Anhang II der Entscheidung 93/52/EWG wird wie folgt geändert:
1. Der Eintrag für Italien erhält folgende Fassung:
2. Der Eintrag für Spanien erhält folgende Fassung:
Die Anhänge I, II und III der Entscheidung 2003/467/EG werden wie folgt geändert:
1. Anhang I Kapitel 1 erhält folgende Fassung:
2. Anhang II Kapitel 1 erhält folgende Fassung:
3. In Anhang II Kapitel 2 erhält der Eintrag für Italien folgende Fassung:
4. In Anhang III Kapitel 2 erhält der Eintrag für Italien folgende Fassung:
Anhang II der Entscheidung 93/52/EWG wird gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert.