Artikel 2 — 2014/57/EU: Beschluss der Kommission vom 4. Februar 2014 über einen von Ungarn mitgeteilten nationalen Übergangsplan nach Artikel 32 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 502)
Die Kommission prüft, ob bei etwaigen künftigen von Ungarn mitgeteilten Änderungen des nationalen Übergangsplans die in Artikel 32 Absätze 1, 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EU sowie im Durchführungsbeschluss 2012/115/EU aufgeführten Bestimmungen eingehalten werden.
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