Artikel 1 — 2014/57/EU: Beschluss der Kommission vom 4. Februar 2014 über einen von Ungarn mitgeteilten nationalen Übergangsplan nach Artikel 32 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 502)
(1) 28. Dezember 2012
25. Juni 2013
23. September 2013
10. Oktober 2013
18. Oktober 2013
Die konsolidierte Fassung des nationalen Übergangsplans wurde von der Kommission am 6. Dezember 2013 unter der Nummer Ares(2013)3656219 eingetragen.
(2) Die Liste der in den nationalen Übergangsplan einbezogenen Anlagen, die Schadstoffe, für die diese Anlagen einbezogen wurden, sowie die geltenden Emissionsobergrenzen sind im Anhang aufgeführt.
(3) Die Durchführung des nationalen Übergangsplans durch die ungarischen Behörden entbindet Ungarn nicht von der Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2010/75/EU in Bezug auf die Emissionen der einzelnen in den Plan einbezogenen Feuerungsanlagen und von der Einhaltung anderer einschlägiger Umweltrechtsakte der Europäischen Union.
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