2009/110/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Februar 2009 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit in Deutschland im Jahr 2008 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 712)
Vorwort/Präambel
Deutschland kann gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG eine gemeinschaftliche Finanzhilfe für die durch die Maßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit im Jahr 2008 entstandenen Kosten gewährt werden.
Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.