Artikel 3 — 2009/52/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 2008 über die Zuteilung von Mengen geregelter Stoffe, die 2009 in der Gemeinschaft für wesentliche Verwendungszwecke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, zugelassen sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 8398)
Rückverweise
Im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 gelten folgende Regelungen:
1. Die Unternehmen, denen Quoten für die Fluorchlorkohlenwasserstoffe 11, 12, 113, 114 und 115 zu wesentlichen medizinischen Verwendungszwecken zugeteilt werden, sind in Anhang II aufgeführt.
2. Die Unternehmen, denen Quoten für die Fluorchlorkohlenwasserstoffe 11, 12, 113, 114 und 115 und andere vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe für wesentliche Verwendungen zu Labor- und Analysezwecken zugeteilt werden, sind in Anhang III aufgeführt.
3. Die Unternehmen, denen Quoten für Halone für wesentliche Verwendungen zu Labor- und Analysezwecken zugeteilt werden, sind in Anhang IV aufgeführt.
4. Die Unternehmen, denen Quoten für Tetrachlorkohlenstoff für wesentliche Verwendungen zu Labor- und Analysezwecken zugeteilt werden, sind in Anhang V aufgeführt.
5. Die Unternehmen, denen Quoten für 1,1,1-Trichlorethan für wesentliche Verwendungen zu Labor- und Analysezwecken zugeteilt werden, sind in Anhang VI aufgeführt.
6. Die Unternehmen, denen Quoten für Methylbromid für kritische Verwendungen zu Labor- und Analysezwecken zugeteilt werden, sind in Anhang VII aufgeführt.
7. Die Unternehmen, denen Quoten für teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe für wesentliche Verwendungen zu Labor- und Analysezwecken zugeteilt werden, sind in Anhang VIII aufgeführt.
8. Die Unternehmen, denen Quoten für Chlorbrommethan für wesentliche Verwendungen zu Labor- und Analysezwecken zugeteilt werden, sind in Anhang IX aufgeführt.
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