Artikel 1 — 2009/52/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 2008 über die Zuteilung von Mengen geregelter Stoffe, die 2009 in der Gemeinschaft für wesentliche Verwendungszwecke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, zugelassen sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 8398)
Rückverweise
(1) 21360,00
(2) 60280,8
(3) Die Menge der unter die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 fallenden geregelten Stoffe der Gruppe III (Halone), die im Jahr 2009 in der Gemeinschaft für wesentliche Verwendungen zu Labor- und Analysezwecken verwendet werden darf, beträgt 115,7 ODP-Kilogramm.
(4) 129390,8
(5) Die Menge des unter die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 fallenden geregelten Stoffes der Gruppe V (1,1,1-Trichlorethan), die im Jahr 2009 in der Gemeinschaft für wesentliche Verwendungen zu Labor- und Analysezwecken verwendet werden darf, beträgt 355,65 ODP-Kilogramm.
(6) Die Menge des unter die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 fallenden geregelten Stoffes der Gruppe VI (Methylbromid), die im Jahr 2009 in der Gemeinschaft für kritische Verwendungen zu Labor- und Analysezwecken verwendet werden darf, beträgt 36,3 ODP-Kilogramm.
(7) Die Menge der unter die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 fallenden geregelten Stoffe der Gruppe VII (teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe), die im Jahr 2009 in der Gemeinschaft für wesentliche Verwendungen zu Labor- und Analysezwecken verwendet werden darf, beträgt 57,96 ODP-Kilogramm.
(8) Die Menge des unter die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 fallenden geregelten Stoffes der Gruppe IX (Chlorbrommethan), die im Jahr 2009 in der Gemeinschaft für wesentliche Verwendungen zu Labor- und Analysezwecken verwendet werden darf, beträgt 11,088 ODP-Kilogramm.
Art. 4 KSchG · KSchG · Konsumentenschutzgesetz
Art. 4 Artikel 4
…I Nr. 175/2021 , zu den §§ 7c, 7d, 8, 9, 9a, 13a, 28a und 41a , BGBl. Nr. 140/1979 ) Mit Artikel 2 und 3 dieses Bundesgesetzes werden die Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen, ABl. Nr…