Artikel 5 Amtshilfe — 2008/50/EG: Beschluss der Kommission vom 13. Dezember 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Übereinkommen von Århus hinsichtlich der Anträge auf interne Überprüfung von Verwaltungsakten
Gliederung
KAPITEL II
Artikel 5 Amtshilfe
Rückverweise
Die Einrichtungen und Organe der Gemeinschaft leisten einander Amtshilfe, um eine transparente und kohärente Anwendung dieses Beschlusses zu gewährleisten.
Sie teilen einander mit, welche Nichtregierungsorganisationen berechtigt sind, interne Überprüfungen zu beantragen.
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