Artikel 4 Prüfung der Berechtigung der Nichtregierungsorganisationen, interne Überprüfungen zu beantragen — 2008/50/EG: Beschluss der Kommission vom 13. Dezember 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Übereinkommen von Århus hinsichtlich der Anträge auf interne Überprüfung von Verwaltungsakten
Gliederung
KAPITEL II
Artikel 4 Prüfung der Berechtigung der Nichtregierungsorganisationen, interne Überprüfungen zu beantragen
(1) Die betroffenen Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft vergewissern sich, dass die Nichtregierungsorganisation die Kriterien gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 erfüllt, indem sie die gemäß Artikel 1 und Artikel 3 dieses Beschlusses vorgelegten Informationen prüfen.
(2) Können die betroffenen Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft sich aufgrund dieser Informationen nicht vollständig vergewissern, dass die Nichtregierungsorganisation die Kriterien gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 erfüllt, so fordern sie zusätzliche Unterlagen oder Informationen an, die von der Organisation innerhalb einer von den Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft festzulegenden angemessenen Frist vorzulegen sind. Während dieses Zeitraums werden die Fristen gemäß Artikel 10 der Verordnung ausgesetzt.
(3) Die betroffenen Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft konsultieren gegebenenfalls die nationalen Behörden des Landes der amtlichen Eintragung oder des Sitzes der Nichtregierungsorganisation, um die von der Organisation vorgelegten Informationen auf Richtigkeit zu überprüfen.
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