Artikel 3 Kriterien für die Berechtigung der Nichtregierungsorganisationen, Anträge auf interne Überprüfung zu stellen — 2008/50/EG: Beschluss der Kommission vom 13. Dezember 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Übereinkommen von Århus hinsichtlich der Anträge auf interne Überprüfung von Verwaltungsakten
Gliederung
KAPITEL II
Artikel 3 Kriterien für die Berechtigung der Nichtregierungsorganisationen, Anträge auf interne Überprüfung zu stellen
(1) Jede Nichtregierungsorganisation, die einen Antrag auf interne Überprüfung eines Verwaltungsaktes oder einer Unterlassung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 stellt, weist anhand der im Anhang zu diesem Beschluss genannten Unterlagen nach, dass sie die Kriterien gemäß Artikel 11 Absatz 1 der genannten Verordnung erfüllt.
Können aus von der Nichtregierungsorganisation nicht zu vertretenden Gründen nicht alle Unterlagen vorgelegt werden, so kann sie alle anderen gleichwertigen Unterlagen als Nachweis vorlegen.
(2) Geht aus den in den Nummern 1, 2 und 3 des Anhangs genannten Unterlagen nicht eindeutig hervor, dass der Gegenstand, für den eine interne Überprüfung beantragt wurde, unter die Ziele und Tätigkeiten der Nichtregierungsorganisation fällt, so kann sie alle anderen Unterlage vorlegen, um nachzuweisen, dass dieses Kriterium erfüllt ist.
(3) Geht aus den in den Nummern 1, 2 und 3 des Anhangs genannten Unterlagen nicht eindeutig hervor, dass die Nichtregierungsorganisation eine unabhängige juristische Person ohne Erwerbscharakter ist, so legt sie eine entsprechende von einer dazu innerhalb der Organisation befugten Person unterzeichnete Erklärung vor.
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