EU-RechtBeschlüsse2006/22/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Januar 2006 zur Befreiung bestimmter Parteien von der Ausweitung auf bestimmte Fahrradteile des Antidumpingzolls, der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt und mit der Verordnung (EG) Nr. 1095/2005 des Rates aufrechterhalten und geändert wurde, und zur Aufhebung der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 88/97 erfolgten Aussetzung der Entrichtung des auf bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China ausgeweiteten Antidumpingzolls im Fall bestimmter Parteien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 54)Artikel 2

Artikel 2

In Kraft seit 20. Januar 2006
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