Artikel 1 — 2005/1/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Dezember 2004 über die Zulassung von Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in der Tschechischen Republik (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 5266)
Rückverweise
Folgende Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern werden gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 in der Tschechischen Republik zugelassen:
das „Zwei-Punkte-Messverfahren (ZP)“ genannte Einstufungsverfahren und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 1 des Anhangs enthalten sind;
das „Fat-O-Meater (FOM)“ genannte Gerät und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 2 des Anhangs enthalten sind;
das „Hennessy Grading Probe (HGP 4)“ genannte Gerät und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 3 des Anhangs enthalten sind;
das „Ultra FOM 300“ genannte Gerät und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 4 des Anhangs enthalten sind.
Das als „Zwei-Punkte-Messverfahren (ZP)“ bezeichnete Einstufungsverfahren darf nur in Schlachthäusern angewendet werden, in denen pro Woche höchstens 200 Schweine geschlachtet werden.
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Art. 4 KSchG · KSchG · Konsumentenschutzgesetz
Art. 4 Artikel 4
…I Nr. 175/2021 , zu den §§ 7c, 7d, 8, 9, 9a, 13a, 28a und 41a , BGBl. Nr. 140/1979 ) Mit Artikel 2 und 3 dieses Bundesgesetzes werden die Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen, ABl. Nr…