DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Es muss gewährleistet werden, dass Verbraucher und andere Marktteilnehmer Vertrauen in die Integrität der Strom- und Gasmärkte haben können, dass die auf den Energiegroßhandelsmärkten gebildeten Preise ein faires und auf Wettbewerb beruhendes Zusammenspiel zwischen Angebot und Nachfrage widerspiegeln und dass aus dem Marktmissbrauch keine unrechtmäßigen Gewinne gezogen werden können.
(2) Der Zweck von stärker integrierten und transparenteren Energiemärkten sollte darin liegen, einen offenen und fairen Wettbewerb auf den Energiegroßhandelsmärkten zum Nutzen der Endverbraucher von Energie zu fördern.
(3) Der Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden und die Gruppe der europäischen Regulierungsbehörden für Elektrizität und Erdgas haben in ihrem Gutachten bestätigt, dass der Geltungsbereich der bestehenden Rechtsvorschriften möglicherweise nicht in angemessener Weise auf Fragen der Integrität auf den Strom- und Gasmärkten abstellt, und dazu geraten, einen geeigneten Rechtsrahmen für den Energiesektor ins Auge zu fassen, mit dem Marktmissbrauch verhindert wird und in den sektorspezifische Bedingungen aufgenommen werden, die durch andere Richtlinien und Verordnungen nicht abgedeckt sind.
(4) Die Energiegroßhandelsmärkte sind zunehmend unionsweit miteinander verflochten. Marktmissbrauch in einem Mitgliedstaat wirkt sich oft über die nationalen Grenzen hinweg sowohl auf die Strom- und Erdgasgroßhandelspreise als auch auf die von den Verbrauchern und den Kleinstunternehmen zu zahlenden Endkundenpreise aus. Daher kann die Sorge um die Gewährleistung der Marktintegrität nicht nur eine Angelegenheit einzelner Mitgliedstaaten sein. Eine strenge grenzübergreifende Marktüberwachung ist von entscheidender Bedeutung für die Vollendung eines voll funktionsfähigen, als Verbund organisierten und integrierten Energiebinnenmarkts.
(5) Die Energiegroßhandelsmärkte umfassen sowohl Warenmärkte als auch Derivatemärkte, die von wesentlicher Bedeutung für den Energie- und den Finanzmarkt sind, wobei es bei der Preisbildung Querverbindungen zwischen beiden Sektoren gibt. Dazu gehören unter anderem geregelte Märkte, multilaterale Handelssysteme und außerbörsliche Transaktionen (OTC) und bilaterale Verträge, die direkt oder über Broker abgewickelt werden.
(6) Bislang waren die Marktüberwachungspraktiken mitgliedstaats- und sektorspezifisch. In Abhängigkeit von dem allgemeinen Marktrahmen und der Regulierungssituation kann dies dazu führen, dass Handelsaktivitäten vielen Zuständigkeitsbereichen unterliegen und eine Überwachung durch mehrere verschiedene Behörden erfolgt, die sich unter Umständen in verschiedenen Mitgliedstaaten befinden. Dies kann zu Unklarheiten hinsichtlich der Frage, wo die Verantwortung liegt, führen und sogar dazu, dass keine derartige Überwachung gegeben ist.
(7) Verhaltensweisen, die die Integrität des Energiemarkts untergraben, sind derzeit auf einigen der wichtigsten Energiemärkte nicht eindeutig verboten. Um die Endverbraucher zu schützen und für die europäischen Bürger erschwingliche Energiepreise zu gewährleisten, ist es unbedingt notwendig, solche Verhaltensweisen zu verbieten.
(8) Auf Energiegroßhandelsmärkten werden der Derivatehandel, der physisch oder finanziell abgewickelt werden kann, und der Warenhandel zusammen verwendet. Daher ist es wichtig, dass die Definitionen des Insider-Handels und der Marktmanipulation, die Marktmissbrauch darstellen, sowohl mit dem Derivatemarkt als auch mit dem Warenmarkt kompatibel sind. Diese Verordnung sollte prinzipiell für alle getätigten Transaktionen gelten, jedoch gleichzeitig den spezifischen Merkmalen der Energiegroßhandelsmärkte Rechnung tragen.
(9) Einzelhandelsverträge, in denen die Lieferung von Strom oder Erdgas an die Endverbraucher geregelt ist, sind nicht in gleicher Weise Marktmanipulationen ausgesetzt wie Großhandelsverträge, die ohne Schwierigkeiten ge- und verkauft werden können. Dennoch können Energieverbrauchsentscheidungen der größten Energienutzer die Preise auf den Großhandelsmärkten beeinflussen, was sich über nationale Grenzen hinweg auswirkt. Daher ist es sinnvoll, die Lieferverträge solcher Großnutzer zu prüfen, um die Integrität der Großhandelsmärkte zu gewährleisten.
(10) Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der in der Mitteilung der Kommission vom 21. Dezember 2010 mit dem Titel „Verstärkte Marktaufsicht für das EU-Emissionshandelssystem“ vorgesehenen Analyse sollte die Kommission die Möglichkeit prüfen, einen Legislativvorschlag vorzulegen, mit dem die ermittelten Mängel in Bezug auf die Transparenz, Integrität und Aufsicht des europäischen CO2-Marktes innerhalb eines angemessenen Zeitraums behoben werden können.
(11) In der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen wird anerkannt, dass ein gleicher Zugang zu Informationen über den physischen Zustand und die Effizienz des Netzes erforderlich ist, damit alle Marktteilnehmer die gesamte Angebots- und Nachfragesituation bewerten und die Gründe für Schwankungen des Großhandelspreises nachvollziehen können.
(12) Die Nutzung und die versuchte Nutzung von Insider-Informationen für den Handel für eigene oder für fremde Rechnung sollten eindeutig verboten werden. Die Nutzung von Insider-Informationen kann auch dann vorliegen, wenn Personen, die wissen oder wissen müssten, dass die Informationen, über die sie verfügen, Insider-Informationen sind, mit Energiegroßhandelsprodukten handeln. Informationen, die die eigenen Pläne des Marktteilnehmers und seine Handelsstrategien betreffen, sollten nicht als Insider-Informationen gelten. Informationen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 715/2009, einschließlich der nach diesen Verordnungen zu verabschiedenden Leitlinien und Netzkodizes, öffentlich bekannt zu machen sind, können den Marktteilnehmern beim Abschluss von Transaktionen für Energiegroßhandelsprodukte als Entscheidungsgrundlage dienen, wenn es sich um preissensible Informationen handelt, und können daher bis zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung als Insider-Informationen gelten.
(13) Eine Manipulation auf den Energiegroßhandelsmärkten bedeutet, dass Maßnahmen von Personen getroffen werden, mit denen künstlich für ein Preisniveau gesorgt wird, das durch die Marktkräfte von Angebot und Nachfrage, einschließlich tatsächlicher Verfügbarkeit der Produktions-, Speicherungs- oder Transportkapazität und -nachfrage, nicht gerechtfertigt ist. Zu Marktmanipulationen zählen die Erteilung oder Zurückziehung falscher Aufträge; die Verbreitung falscher oder irreführender Informationen oder Gerüchten über die Medien einschließlich Internet oder auf anderem Wege; die vorsätzliche Übermittlung falscher Informationen an Unternehmen, die Preisbewertungen oder Marktberichte enthalten, mit der Folge, dass Marktteilnehmer, die aufgrund dieser Bewertungen und Berichte tätig werden, irregeführt werden; und das vorsätzliche Erwecken des Anscheins, dass die verfügbare Stromerzeugungskapazität oder die verfügbare Erdgaskapazität oder die verfügbare Transportkapazität eine andere als die tatsächlich technisch verfügbare Kapazität ist, wenn solche Informationen die Preise für Großhandelsenergieprodukte beeinflussen oder wahrscheinlich beeinflussen werden. Die Marktmanipulationen und ihre Auswirkungen können über Grenzen hinweg, zwischen Strom- und Gasmärkten und auf Finanz- und Warenmärkten einschließlich der Märkte für Emissionszertifikate auftreten.
(14) Marktmanipulationen und Versuche der Marktmanipulation liegen z. B. dann vor, wenn sich eine Person oder mehrere in Absprache handelnde Personen eine bestimmende Stellung in Bezug auf das Angebot eines Energiegroßhandelsprodukts oder die Nachfrage danach sichern mit der Folge oder der möglichen Folge einer direkten oder indirekten Festsetzung des Preises oder anderer unlauterer Handelsbedingungen, oder wenn Energiegroßhandelsprodukte mit dem Ziel, der Absicht oder der Folge angeboten, gekauft oder verkauft werden, dass Marktteilnehmer, die aufgrund des Referenzpreises tätig werden, irregeführt werden. Die zulässige Marktpraxis, die z. B. im Bereich der Finanzdienstleistungen gilt und in Artikel 1 Absatz 5 der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) definiert ist, und die gegebenenfalls angepasst werden muss, falls diese Richtlinie geändert wird, kann ein legitimes Mittel für Marktteilnehmer sein, um sich einen günstigen Preis für ein Energiegroßhandelsprodukt zu sichern.
(15) Die Verbreitung von Insider-Informationen über ein Energiegroßhandelsprodukt durch Journalisten, die in Ausübung ihres Berufes handeln, sollte unter Berücksichtigung der für ihren Berufsstand geltenden Regeln und der für die Pressefreiheit geltenden Vorschriften beurteilt werde, es sei denn, dass diese Personen aus der Verbreitung der betreffenden Informationen direkt oder indirekt einen Nutzen ziehen oder Gewinne schöpfen oder diese Verbreitung mit der Absicht erfolgt, den Markt in Bezug auf das Angebot von Energiegroßhandelsprodukten, die Nachfrage danach oder ihren Preis irrezuführen.
(16) Da sich die Finanzmärkte weiterentwickeln, werden die auf diese Märkte anwendbaren Konzepte des Marktmissbrauchs entsprechend angepasst werden. Zur Gewährleistung der notwendigen Flexibilität bei der Reaktion auf diese Entwicklungen sollte daher der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte in Bezug auf die technische Aktualisierung der Begriffsbestimmungen von Insider-Informationen und Marktmanipulation zu erlassen, damit die Kohärenz mit anderen einschlägigen Vorschriften der Union in den Bereichen Finanzdienstleistungen und Energie sichergestellt wird. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.
(17) Eine effiziente Marktüberwachung auf Unionsebene ist von entscheidender Bedeutung, um Marktmissbrauch auf den Energiegroßhandelsmärkten aufzudecken und davon abzuschrecken. Die durch die Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates gegründete Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (im Folgenden „Agentur“) ist am besten in der Lage, eine solche Überwachung zu leisten, da sie sowohl über einen unionsweiten Überblick über die Strom- und Gasmärkte als auch über die erforderliche Sachkompetenz hinsichtlich des Funktionierens der Strom- und Gasmärkte und -systeme in der Union verfügt. Da die nationalen Regulierungsbehörden ein umfassendes Verständnis der Entwicklungen auf den Energiemärkten in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat mitbringen, sollten sie eine wichtige Rolle bei der Gewährleistung einer effizienten Marktüberwachung auf nationaler Ebene spielen. Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Überwachung und Transparenz der Energiemärkte ist eine enge Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen der Agentur und den nationalen Behörden notwendig. Die Erfassung von Daten durch die Agentur berührt in keiner Weise das Recht der nationalen Behörden, im nationalen Interesse zusätzliche Daten zu erfassen.
(18) Die effiziente Marktüberwachung setzt einen regelmäßigen und rechtzeitigen Zugang zu den Transaktionsaufzeichnungen sowie den Zugriff auf strukturelle Informationen über die Kapazität und Auslastung der Anlagen zur Erzeugung und Speicherung, zum Verbrauch oder zur Übertragung/Fernleitung von Strom oder Erdgas voraus. Daher sollten Marktteilnehmer, einschließlich Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber, Lieferanten, Händler, Erzeuger, Broker und Großnutzer, die mit Energiegroßhandelsprodukten handeln, dazu verpflichtet werden, der Agentur diese Informationen zu übermitteln. Die Agentur kann ihrerseits enge Verbindungen mit den wesentlichen organisierten Handelsplätzen aufbauen.
(19) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Vorschriften zur Datenerhebung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, wahrgenommen werden. Die Meldepflichten sollten auf ein Mindestmaß beschränkt werden und dürfen nicht zu unnötigen Kosten und unnötigem Verwaltungsaufwand für die Marktteilnehmer führen. Die einheitlichen Vorschriften über die zu meldenden Informationen sollten daher einer vorherigen Kosten-Nutzen-Analyse unterzogen werden, sollten doppelte Meldungen verhindern und sollten die in anderen einschlägigen Vorschriften festgelegten Rahmen für die Meldepflicht berücksichtigen. Außerdem sollten nach Möglichkeit die angeforderten Informationen ganz oder teilweise von anderen Personen und mithilfe bestehender Quellen erfasst werden. Ist ein Marktteilnehmer oder ein Dritter in dessen Namen, ein Meldesystem, ein organisierter Markt, ein System zur Zusammenführung von Kaufs- und Verkaufsaufträgen („trade matching system“) oder eine andere Person, die beruflich Transaktionen arrangiert gemäß der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente oder der anwendbaren Rechtsvorschriften der Union im Bereich von Transaktionen mit Derivaten, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister seinen/ihren Meldepflichten nachgekommen, so sollten auch seine/ihre Meldepflichten aufgrund dieser Verordnung als erfüllt gelten, allerdings nur insoweit, als alle aufgrund dieser Verordnung erforderlichen Informationen übermittelt wurden.
(20) Es ist wichtig, dass die Kommission und die Agentur bei der Umsetzung dieser Verordnung eng zusammenarbeiten und die europäischen Netze der Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber im Bereich Elektrizität und Gas und die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates errichtete Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA), die nationalen Regulierungsbehörden, die zuständigen Finanzbehörden und andere Behörden in den Mitgliedstaaten wie die nationalen Wettbewerbsbehörden sowie betroffene Akteure wie organisierte Handelsplätze (z. B. Energiebörsen) und Marktteilnehmer angemessen konsultieren.
(21) Ein europäisches Verzeichnis der Marktteilnehmer, das auf nationalen Verzeichnissen beruht, sollte eingerichtet werden, um die Transparenz und Integrität der Energiegroßhandelsmärkte insgesamt zu verbessern. Ein Jahr nach Einrichtung dieses Verzeichnisses sollte die Kommission in Zusammenarbeit mit der Agentur auf der Grundlage der ihr durch die Agentur übermittelten Berichte und mit den nationalen Regulierungsbehörden die Funktionsweise und die Nützlichkeit des Europäischen Verzeichnisses der Marktteilnehmer bewerten. Falls es aufgrund dieser Bewertung als zweckmäßig erachtet wird, sollte die Kommission die Einführung weiterer Instrumente in Betracht ziehen, um die Transparenz und Integrität der Energiegroßhandelsmärkte insgesamt zu verbessern und für unionsweit gleiche Wettbewerbsbedingungen für Marktteilnehmer zu sorgen.
(22) Um die effiziente Überwachung aller Aspekte des Handels mit Energiegroßhandelsprodukten zu erleichtern, sollte die Agentur Mechanismen festlegen, damit andere relevante Behörden Zugang zu den von ihr erhaltenen Informationen über Transaktionen auf den Energiegroßhandelsmärkten bekommen, insbesondere ESMA, die nationalen Regulierungsbehörden, die zuständigen Finanzbehörden der Mitgliedstaaten, die nationalen Wettbewerbsbehörden und sonstige relevante Behörden.
(23) Die Agentur sollte die betriebstechnische Sicherheit der von ihr erhaltenen Daten und deren Schutz gewährleisten, den nicht autorisierten Zugang zu den von der Agentur aufbewahrten Informationen verhindern und Verfahren festlegen, um sicherzustellen, dass die von ihr erhobenen Daten nicht von Personen mit autorisiertem Zugang zu diesen Daten missbräuchlich verwendet werden. Die Agentur sollte ferner ermitteln, ob die Behörden, die Zugang zu den bei der Agentur vorhandenen Daten haben, in der Lage sind, ein ebenso hohes Sicherheitsniveau aufrecht zu halten, und dass sie an entsprechende Vertraulichkeitsregelungen gebunden sind. Die Betriebssicherheit der für die Verarbeitung und Übermittlung von Informationen eingesetzten IT-Systeme muss daher auch sichergestellt werden. Bezüglich der Einrichtung eines IT-Systems, das ein höchstmögliches Niveau an Datensicherheit garantiert, sollte die Agentur ermutigt werden, eng mit der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) zusammenzuarbeiten. Diese Regelungen sollten auch für andere Behörden gelten, die für Zwecke dieser Verordnung das Recht auf Zugang zu den Daten haben.
(24) Diese Richtlinie achtet die Grundrechte und hält die Grundsätze ein, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, wie in Artikel 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dargelegt, und durch die verfassungsrechtlichen Traditionen in den Mitgliedstaaten anerkannt wurden, und die in Einklang mit dem Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit, das in Artikel 11 dieser Charta verankert ist, angewandt werden sollen.
(25) Falls Informationen in handels- oder sicherheitsrelevanter Hinsicht nicht oder nicht mehr sensibel sind, sollte die Agentur in der Lage sein, diese den Marktteilnehmern und einer breiteren Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, um zu einer besseren Marktkenntnis beizutragen. Eine solche Transparenz wird dazu beitragen, Vertrauen in den Markt aufzubauen, und das Wissen über das Funktionieren von Energiegroßhandelsmärkten fördern. Die Agentur sollte Regelungen einführen und öffentlich bekannt machen, nach denen diese Informationen in fairer und transparenter Weise zugänglich gemacht werden.
(26) Die nationalen Regulierungsbehörden sollten für die Durchsetzung dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten verantwortlich sein. Zu diesem Zweck sollten sie über die notwendigen Untersuchungsbefugnisse verfügen, um diese Aufgabe effizient ausführen zu können. Diese Befugnisse sollten in Einklang mit den nationalen Vorschriften ausgeübt werden und können einer angemessenen Kontrolle unterliegen.
(27) Die Agentur sollte sicherstellen, dass diese Verordnung in der gesamten Union koordiniert und in Übereinstimmung mit der Anwendung der Richtlinie 2003/6/EG angewendet wird. Hierfür sollte die Agentur gegebenenfalls unverbindliche Leitlinien zur Anwendung der in dieser Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen veröffentlichen. Diese Leitlinien sollten sich u. a. mit dem Thema der zulässigen Marktpraxis befassen. Da Marktmissbrauch auf Energiegroßhandelsmärkten häufig mehr als einen Mitgliedstaat betrifft, sollte die Agentur außerdem bei der Gewährleistung einer effizienten und kohärenten Durchführung von Untersuchungen eine wichtige Rolle spielen. Um dies zu erreichen, sollte die Agentur in der Lage sein, Zusammenarbeit zu verlangen und die Arbeit von Untersuchungsgruppen zu koordinieren, die sich aus Vertretern der betroffenen nationalen Regulierungsbehörden und ggf. anderer Behörden, einschließlich der nationalen Wettbewerbsbehörden, zusammensetzen.
(28) Die Agentur sollte mit entsprechenden finanziellen Mitteln und Humanressourcen ausgestattet werden, damit sie die im Rahmen dieser Verordnung zugewiesenen zusätzlichen Aufgaben angemessen erfüllen kann. Zu diesem Zweck sollten bei dem in den Artikeln 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 vorgesehenen Verfahren für die Aufstellung, Ausführung und Kontrolle ihres Haushaltsplans diese Aufgaben gebührend berücksichtigt werden. Die Haushaltsbehörde sollte Sorge dafür tragen, dass die höchsten Effizienznormen erfüllt werden.
(29) Die nationalen Regulierungsbehörden, die zuständigen Finanzbehörden der Mitgliedstaaten und ggf. die nationalen Wettbewerbsbehörden sollten zusammenarbeiten, um eine koordinierte Vorgehensweise bei der Bekämpfung von Marktmissbrauch auf den Energiegroßhandelsmärkten, die sowohl Warenmärkte als auch Derivatemärkte umfassen, sicherzustellen. Diese Zusammenarbeit sollte den Austausch von Informationen über verdächtige Handlungen umfassen, die möglicherweise einen Verstoß gegen diese Verordnung, die Richtlinie 2003/6/EG oder das Wettbewerbsrecht darstellen und auf den Energiegroßhandelsmärkten vorgenommen werden oder wurden. Außerdem sollte diese Zusammenarbeit einen Beitrag zu einem kohärenten und einheitlichen Ansatz bei den Untersuchungen und Gerichtsverfahren leisten.
(30) Wichtig ist, dass die Geheimhaltungspflicht für jene gilt, die vertrauliche Informationen gemäß dieser Verordnung erhalten. Die Agentur, die nationalen Regulierungsbehörden, die zuständigen Finanzbehörden der Mitgliedstaaten und die nationalen Wettbewerbsbehörden sollten die Vertraulichkeit, die Integrität und den Schutz der bei ihnen eingehenden Informationen sicherstellen.
(31) Es ist wichtig, dass die Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung verhältnismäßig, wirksam und abschreckend sind und der Schwere der Verstöße, dem Schaden für die Verbraucher sowie den potenziellen Gewinnen infolge des Handels aufgrund von Insider-Informationen und Marktmanipulation Rechnung tragen. Die Anwendung dieser Sanktionen sollte in Einklang mit den nationalen Vorschriften erfolgen. In Anbetracht der Wechselwirkungen zwischen dem Handel mit Strom- und Erdgasderivaten und dem Handel mit echtem Strom und Erdgas sollten die Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung mit den von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG verabschiedeten Sanktionen in Einklang stehen. Unter Berücksichtigung der Konsultation zu der Mitteilung der Kommission vom 12. Dezember 2010 mit dem Titel „Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor“ sollte die Kommission erwägen, Vorschläge für die Harmonisierung der Mindeststandards für die Sanktionssysteme der Mitgliedstaaten innerhalb eines angemessenen Zeitraums vorzulegen. Diese Verordnung berührt weder die nationalen Rechtsvorschriften über das Beweismaß noch die Verpflichtung der nationalen Regulierungsbehörden und Gerichte der Mitgliedstaaten, zur Aufklärung rechtserheblicher Sachverhalte beizutragen, sofern diese Rechtsvorschriften und Anforderungen im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts stehen.
(32) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines harmonisierten Rahmens zur Gewährleistung der Transparenz und Integrität des Energiegroßhandelsmarkts, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Unionsebene zu erreichen ist, kann die Union Maßnahmen nach dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip beschließen. Entsprechend dem im selben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
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