Art. 30
In Kraft seit 14. Dezember 1955
Up-to-date
1. Der Gerichtshof setzt durch ein Reglement fest, in welcher Weise er seine Befugnisse ausübt. Er regelt insbesondere sein Verfahren.
2. Das Reglement des Gerichtshofes kann Beisitzer vorsehen, die an den Sitzungen des Gerichtshofes oder seiner Kammern ohne Stimmrecht teilnehmen.
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