BundesrechtInternationale VerträgeStatut des Internationalen GerichtshofesArt. 51

Art. 51

In Kraft seit 14. Dezember 1955
Up-to-date

Während der Verhandlung werden den Zeugen und Sachverständigen alle zweckdienlichen Fragen unter den Bedingungen vorgelegt, die der Gerichtshof in dem in Artikel 30 vorgesehenen Reglement festsetzt.

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