1. Ausgenommen allfällig vereinbarte Bestimmungen in einzelnen Treuhandschaftsverträgen, die gemäß den Artikeln 77, 79 und 81 abgeschlossen werden und jedes einzelne Gebiet dem System der Treuhandschaft unterstellen, und bis zum Abschluß solcher Verträge darf keine Bestimmung dieses Kapitels so ausgelegt werden, daß sie in irgendeiner Weise mittelbar oder unmittelbar Änderungen irgendwelcher Rechte von Staaten oder Völkern oder von Bestimmungen bestehender internationaler Verträge herbeiführt, an denen Mitglieder der Vereinten Nationen jeweils beteiligt sein können.
2. Absatz 1 dieses Artikels darf nicht so ausgelegt werden, daß er Anlaß für eine Verzögerung oder Verschiebung der Vertragsverhandlungen und des Abschlusses von Verträgen gibt, durch welche Mandatsgebiete und andere Gebiete gemäß Artikel 77 dem System der Treuhandschaft unterstellt werden.
Rückverweise
UN-Charta · Satzung der Vereinten Nationen
Art. 80
1. Ausgenommen allfällig vereinbarte Bestimmungen in einzelnen Treuhandschaftsverträgen, die gemäß den Artikeln 77, 79 und 81 abgeschlossen werden und jedes einzelne Gebiet dem System der Treuhandschaft unterstellen, und bis zum Abschluß solcher Verträge darf keine Bestimmung dieses Kapitels so ausg…
Art. 76
…und ebenso die Gleichbehandlung der Staatsangehörigen in der Rechtspflege zu gewährleisten, unbeschadet der Verwirklichung der oben angeführten Ziele und mit Vorbehalt der Bestimmungen des Artikels 80.…