Art. 60
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Art. 60 — UN-Charta
Die Verantwortung für die Erfüllung der in diesem Kapitel angeführten Funktionen der Organisation ist der Generalversammlung und unter der Autorität der Generalversammlung dem Wirtschafts- und Sozialrat übertragen, der zu diesem Zweck die ihm in Kapitel X eingeräumten Befugnisse besitzt.
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