Art. 60 Artikel 60.
In Kraft seit 14. Dezember 1955
Up-to-date
UN-Charta
Die Verantwortung für die Erfüllung der in diesem Kapitel angeführten Funktionen der Organisation ist der Generalversammlung und unter der Autorität der Generalversammlung dem Wirtschafts- und Sozialrat übertragen, der zu diesem Zweck die ihm in Kapitel X eingeräumten Befugnisse besitzt.
Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge
Art. 30 Artikel 30
…Rechte und Pflichten. (5) Absatz 4 gilt unbeschadet des Artikels 41 sowie unbeschadet aller Fragen der Beendigung oder der Suspendierung eines Vertrags nach Artikel 60 und aller Fragen der Verantwortlichkeit, die sich für einen Staat aus Abschluß oder Anwendung eines Vertrags ergeben können, dessen Bestimmungen mit seinen Pflichten gegenüber einem…
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